Wir sind für Sie da!
Erste Hilfe bei Familienkrisen

Wir arbeiten mit Familien in Krisensituationen, die unterschiedlichste Ursachen haben können, ausgelöst durch Traumata oder herausforderndes Verhalten, Depressionen, Burnout,  Suchtproblematik, Krankheit, Behinderung, Trennung, Verlust, Gewalterfahrungen, Verfolgung.

Unter Familie verstehen wir mindestens eine Erziehungsperson und ein Kind, unabhängig von den Geschlechtsidentitäten, aber selbstverständlich auch Patchwork-Familien mit mehreren Familienmitgliedern, Regenbogenfamilien und Familien mit besonderen Herausforderungen.

Wir sind neutral und bewerten weder die Familienmitglieder noch ihre Gedanken und Verhaltensweisen. Das bildet die Grundlage unserer Arbeit.

Unsere Angebote

Systemische Familientherapie § 27 SGB VIII
Stärkung von Familien und Beziehungen

Die Aufsuchende Familientherapie (AFT) ist ein Angebot der Hilfen zur Erziehung, das auf systemischer Familientherapie basiert. Ziel ist es, die Ressourcen und Kompetenzen der Familie zu stärken, um selbstständig Lösungen für familiäre Schwierigkeiten zu finden und langfristige Veränderungen herbeizuführen. Dysfunktionale Kommunikations- und Interaktionsmuster sowie inadäquate Lösungsversuche werden als Ausdruck von Störungen interaktionell betrachtet.
Die AFT setzt auf ein Bewusstsein für die Dynamik und die wechselseitigen Beziehungen innerhalb der Familie, um gemeinsam nach Lösungen zu suchen und Schuldfragen zu vermeiden.

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) § 31 SGB VIII
Mobilisierung von Ressourcen

Diese ambulante Familienhilfe wird von einem Co-Team geleistet, das sich untereinander beraten und vertreten kann. Hauptaufgabe der ambulanten Familienhilfe ist Hilfe zur Erziehung, die sie vor Ort, also in der Familie, leistet. ­Wichtig ist hier die Hilfe zur Selbsthilfe und der Mobilisierung von Ressourcen aller Beteiligten innerhalb der Familie und im ­Sozialraum. Die Familiensituation wird gemeinsam besprochen und analysiert, danach werden Lösungsstrategien erarbeitet. Absprachen über das weitere Vorgehen werden getroffen und alternative Handlungskonzepte erarbeitet und wenn erforderlich eingeübt.

Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII
Förderung von Lernen und Entwicklung

Diese als Einzelfallhilfe bekannte Maßnahme ­bietet Unterstützung bei Entwicklungsproblemen. Ein Hilfeplan wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und den Kindern oder Jugendlichen in Zusammenarbeit mit der Fachkraft des Jugendamts vereinbart und spätestens am Ende der Maßnahme überprüft, die Zielsetzung kann während der Hilfe modifiziert werden. Die Kontakte können sowohl in der Familie als auch an anderen Orten stattfinden. Die Betreuungshilfe ist eine meist längerfristige Maßnahme und dient der Stärkung der emotionalen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen, auch jungen Volljährigen.

Familientherapie-Krisenintervention § 27.3 SGB VIII
Gemeinsam durch schwierige Zeiten navigieren

Dieses niedrigschwellige Angebot (FKI) kann den ­Familien rasch und unbürokratisch unterbreitet werden. Es wird besonders in akuten Krisensituationen eingesetzt zur ­Deeskalation, Stabilisierung und Schaffung von Sicherheit, zum Clearing, zur Perspektivklärung und zur möglichen Empfehlung einer Anschlusshilfe. Die Dauer beträgt in der Regel drei Monate. Die neuen Strategien und die Erfahrung der Selbstwirksamkeit können von den Familienmitgliedern durch Generalisierung auf andere Bereiche übertragen werden, so wird die Nachhaltigkeit des Gelernten verstärkt und führt zu weiteren Erfolgserlebnissen.

Familientherapie-Krisenintervention § 27.3 SGB VIII
Klärung für Familien in komplexen Lebenslagen

Durchgeführt wird das Clearing von erfahrenen sozialpädagogischen Fachkräften mit systemischer Zusatzausbildung, meist im Co-Team. Die Arbeit erfolgt ambulant und aufsuchend, bei Bedarf auch in unseren Räumlichkeiten. Die Dauer des Einsatzes ist begrenzt. Um ein umfassendes Bild der familiären Situation, der Problemlage, der eigenen Lösungsmöglichkeiten und des möglichen Unterstützungsbedarfs zu bekommen, werden Gespräche mit allen beteiligten Familienmitgliedern geführt. Dies umfasst Paar-, Einzel- und Familiengespräche. Zudem wird das Umfeld der Familie, einschließlich erweiterter Familie und institutioneller Kontakte wie Schule, Hort oder Kita, einbezogen. Unsere Fachkräfte arbeiten eng mit den Mitarbeitern des Jugendamtes zusammen und verfolgen eine ressourcenorientierte Herangehensweise.
Ziel ist es, neben der Problemanalyse auch die Stärken und Fähigkeiten der Familie zu identifizieren und im Hilfeprozess zu nutzen. Die Arbeit mit der Familie sowie die abschließenden Empfehlungen an das Jugendamt erfolgen transparent und in Abstimmung mit allen Beteiligten.

Einzelfallhilfen gemäß §§ 27, 30 SGB VIII
Einzelfallhilfen für neue Wege

Einzelfallhilfen sind individuelle Unterstützungsangebote für Kinder, Jugendliche oder Familien in belastenden Lebenssituationen. Ziel ist es, passgenaue Hilfe zur Erziehung zu leisten – flexibel, alltagsnah und auf den konkreten Bedarf abgestimmt.
Rechtsgrundlage ist § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung), in Verbindung mit § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer). Diese Hilfen richten sich an junge Menschen, die Unterstützung bei der Bewältigung persönlicher oder familiärer Herausforderungen benötigen. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des Hilfeplanverfahrens in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt.
Im Mittelpunkt stehen der Aufbau tragfähiger Beziehungen, die Förderung der Selbstständigkeit und die Stärkung familiärer Ressourcen – stets mit Blick auf das Wohl und die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen.

Begleitete Umgänge gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII
Begleiteter Umgang – sicher verbunden

Kinder haben ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen – auch nach Trennung oder Scheidung. Manchmal ist es jedoch notwendig, diese Kontakte in einem geschützten Rahmen stattfinden zu lassen. Genau hier setzt der begleitete Umgang an.
Begleitete Umgänge bieten die Möglichkeit, dass Kinder ihre Elternteile oder andere wichtige Bezugspersonen in Anwesenheit einer neutralen Fachkraft treffen können. Dies schafft Sicherheit für alle Beteiligten und hilft, den Kontakt kindgerecht und stabil zu gestalten – besonders bei Konflikten, Unsicherheiten oder wenn der Kontakt erst wieder aufgebaut werden muss.
Die Grundlage für begleitete Umgänge bildet § 18 Abs. 3 SGB VIII. Darin ist geregelt, dass das Jugendamt Mütter, Väter und Kinder bei der Ausübung des Umgangsrechts berät und unterstützt – dies kann ausdrücklich auch die Durchführung begleiteter Umgänge umfassen.
Begleitete Umgänge können:
• freiwillig vereinbart werden (z. B. mit Unterstützung des Jugendamts),
• oder gerichtlich angeordnet sein, wenn ein Familiengericht dies im Interesse des Kindes für notwendig hält.
Unser Ziel ist es, den Kontakt zwischen Kind und Umgangsperson sicher, kindgerecht und entwicklungsfördernd zu gestalten – mit Ruhe, Klarheit und professioneller Begleitung.